Abbildung und Veröffentlichung von Fotos mit Schülerinnen und Schülern
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Dürfen Bilder vom letzten Schulausflug oder Schulfest für den Schulnewsletter verwendet oder ein Video-Blog über ein aktuelles Schulprojekt von Schülerinnen und Schülern auf die schuleigene Homepage gestellt werden? Ist es erlaubt, Bilder von Gruppen ab einer bestimmten Größe ungefragt zu veröffentlichen? Müssen nur die Eltern oder auch die Schülerinnen und Schüler um Erlaubnis für eine Veröffentlichung gebeten werden?
Die Zeiten, in denen man sich über diese und ähnliche Fragen kaum Gedanken gemacht hat, sind längst vorbei: Das gute Gedächtnis des Internets hat uns feinfühliger im Umgang mit dem „Recht am eigenen Bild“ gemacht.
Hier erfahren Sie, was sie beachten müssen, um auf der sicheren Seite zu sein.
Der Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Wir prüfen die Inhalte unserer Beiträge immer mit größter Sorgfalt, dennoch können wir keine Gewähr für deren Aktualität, Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit übernehmen.
Diese Gesetze und Regelungen müssen Sie bei Abbildungen mit Schülerinnen und Schülern beachten
Bei der Nutzung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten sind die EU-Datenschutzvereinbarung (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu), das die Regelungen konkretisiert, zu beachten. Demnach ist eine Zustimmung zur Erhebung personenbezogener Daten, zu denen Fotos mit Personen zählen, erforderlich.
Weitere Details zu öffentlichen Einrichtungen, wie Schulen, regeln die Landesdatenschutzgesetze. Hier finden sich Angaben, wie eine Einwilligung aussehen muss.
Das „Recht am eigenen Bild“ ist in §22 des Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) geregelt. Als Ausprägung des in Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes geschützten Persönlichkeitsrechts ermächtigt es jeden, zu entscheiden, ob ein Foto oder Video, das die eigene Person erkennbar zeigt, abgebildet und verbreitet werden darf.
Das KunstUrhG regelt in §23 auch die Fälle, in denen Sie keine Einwilligung in eine Veröffentlichung benötigen. Da im schulischen Umfeld selten Fotografien entstehen, die dem Bereich der
- Zeitgeschichte zuzuordnen sind (das wäre z. B. der Fall, wenn der Bundespräsident Ihre Schule besucht) oder
- einem höheren Interesse der Kunst dienen, findet u.U. folgende Ausnahme Anwendung (Stand Februar 2001):
- Bilder, auf denen Schüler „Beiwerk“ sind: Wird an Ihrer Schule ein neuer Gebäudekomplex eingeweiht – Sie fotografieren das Gebäude und es befinden sich zufällig auch Schülerinnen und Schüler auf diesem Bild – dürfen Sie es verwenden. Fotografieren Sie aber z. B. die Schülergruppe vor dem neuen Gebäudeteil, die als Projekt die Gestaltung der Außenwände übernommen hat, stehen eindeutig die Schülerinnen und Schüler und nicht das Gebäude im Fokus und Sie müssen eine Erlaubnis einholen. Es kommt also immer auf die Aussage des Bildes an. Allerdings gibt es auch von dieser Regelung Ausnahmen:
ACHTUNG: Einige Bundesländer haben festgelegt, dass Bilder, auf denen Schülerinnen und Schüler abgebildet sind, ohne Ausnahme einer Einwilligung der abgebildeten Personen bedürfen.
So gilt in Nordrhein-Westfalen, dass auf Grundlage von §120, Absatz 5, Satz 3 des Schulgesetzes NRW (Stand Mai 2019) eine Veröffentlichung von Daten, in unserem Fall also Personenfotos von Schülerinnen und Schülern, nur mit Erlaubnis der abgebildeten Schülerinnen und Schülern bzw. deren Erziehungsberechtigten möglich ist.
In Baden Württemberg ist die Formulierung in II.1.4 der Verwaltungsvorschrift „Datenschutz an öffentlichen Schulen“ (Stand Dezember 2014) noch eindeutiger: Vor der Veröffentlichung von Fotos, Filmen und anderen digitalen Medien im Internet/Intranet oder in Printmedien muss eine schriftliche oder elektronische Einwilligungserklärung eingeholt werden.
ACHTUNG: Es handelt sich im Übrigen um einen weit verbreiteten Irrglauben, dass Gruppen ab einer bestimmten Größe – hier kursieren die unterschiedlichsten Zahlenangaben – ohne Einwilligung fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden dürfen! Ganz gleich, ob Sie sechs oder sechzig Schülerinnen und Schüler fotografieren – eine Einverständniserklärung zur Abbildung ist erforderlich.
Das Fotografieren zu privaten Zwecken ist - soforn es die Schulleitung nicht untersagt - von diesen Regelungen ausgenommen. Eltern dürfen somit, z.B. am Einschulungstag, Fotos machen. Nicht erlaubt ist wiederum die Veröffentlichung dieser Fotos auf Social-Media-Kanälen.
Einholung einer Einverständniserklärung für Fotos mit Schülerinnen und Schülern
Um vollkommen auf der sicheren Seite zu sein und aus Respekt vor den Persönlichkeitsrechten der Schülerinnen und Schüler, sollten Sie vor der Abbildung und Veröffentlichung von Fotos oder Videos, auf denen Schülerinnen und Schüler zu sehen sind, grundsätzlich eine schriftliche Einverständniserklärung einholen!
- Bis zu einem Alter von ca. 12 bis 14 Jahren sollte diese Einverständniserklärung durch die Erziehungsberechtigten unterzeichnet werden.
- Danach am besten von Schülerinnen und Schülern und Erziehungsberechtigten.
- Ist der Schüler/die Schülerin bereits volljährig, ist seine Unterschrift ausreichend.
Erläutern Sie auf der Einverständniserklärung
- zu welchem Zweck die Bilder dienen sollen,
- an welchem Ort sie veröffentlicht werden (z.B. Schulhomepage, Schülerzeitung) und
- für welchen Zeitraum die Einwilligung Gültigkeit haben soll. Mit Ablauf des Zeitraums müssen die Daten gelöscht werden.
Eine beispielsweise nur für gedruckte Medien eingeholte Einwilligung ist nicht für einen anderen Zweck, wie die Veröffentlichung auf der Homepage, gültig.
Auf der anderen Seite darf die Formulierung auch nicht zu allgemein gehalten sein. Das wäre rechtlich nicht zulässig und wirkt, anders als eine klar umrissene Zweckbeschreibung, eher abschreckend.
Die Landesbeauftragten für den Datenschutz weisen zudem darauf hin, dass über die Risiken einer Veröffentlichung von Daten wie Fotos oder Videos aufgeklärt werden muss. Dieser datenschutzrechtliche Hinweis sollte darüber informieren, dass die Bilder bei einer Veröffentlichung im Internet über Suchmaschinen gefunden und weltweit abgerufen und auch gespeichert werden können. So kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Bilder durch andere Personen und Unternehmen mit weiteren personenbezogenen Daten, die im Internet zu finden sind, verknüpft werden und zu einem Persönlichkeitsprofil verbunden werden. Zudem könnten die Daten und Bilder verändert oder zweckentfremdet werden.
Weisen Sie darauf hin, dass den Bildern keine personenbezogenen Daten, wie Name und Adresse, zugeordnet werden. Gibt es Ausnahmen, wie Klassenfotos, muss darauf aufmerksam gemacht werden. Sie sollten lediglich mit alphabetischen Namenslisten versehen werden.
Es muss deutlich sein, dass die Einwilligung freiwillig ist und die Möglichkeit besteht, sie zu widerrufen. Online gestellte Bilder müssten in diesem Fall gelöscht werden.
Wie eine solche Einholung einer Einverständniserklärung aussehen kann, zeigt z.B. die Mustervorlage der Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen Baden-Württemberg (Stand April 2015).
Die Einwilligungen sollten unbedingt archiviert werden.
Eine gute Einwilligungserklärung zur Abbildung und Veröffentlichung von Fotos und Videos schafft den Spagat zwischen dem respektvollen Umgang mit den Persönlichkeitsrechten und der Wahrung der Datenschutzinteressen der Schülerinnen und Schüler einerseits und andererseits dem Interesse von Schulen und Lehrkräften, Aktivitäten von Schülern (Projekte, Exkursionen, Aufführungen) und Aktionen der Schule mit den Schülerinnen und Schülern (z. B. Schulfeste) vorzustellen.
Die wichtigsten Punkte, die in einer korrekten Einverständniserklärung enthalten sein müssen, haben wir hier noch mal zusammengefasst:
- Welchem Zweck dienen die Bilder? Wo werden Sie veröffentlicht?
- Wie lange hat die Einverständniserklärung Gültigkeit? Wann werden die Daten gelöscht?
- Ein Hinweis über die Datenverarbeitung ist enthalten.
- Ein datenschutzrechtlicher Hinweis ist enthalten.
- Weisen Sie darauf hin, dass die Einwilligung freiwillig ist.
- Weisen Sie darauf hin, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann.
Quellen:
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