Aufsichtspflicht an Schulen
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Die Aufsichtspflicht an der Schule für minderjährige Schüler bzw. die Verkehrssicherung- und Fürsorgepflicht für bereits volljährige Lernende zählt für alle Lehrerinnen und Lehrer in Deutschland zu den Dienstpflichten. Lehrer sind grundsätzlich allen Schülern einer Schule gegenüber aufsichtspflichtig.
Die Regelungen in den Schulgesetzen und Verwaltungsvorschriften der Bundesländer sowie der jeweiligen Schulordnung enthalten grundsätzliche, eher allgemein gehaltene Angaben zur Aufsichtspflicht. Sie unterscheiden sich lediglich in Details.
Hier beantworten wir häufig gestellte Fragen zur Aufsichtspflicht an Schulen.
Inhaltsverzeichnis
- Häufig gestellte Fragen zur Aufsichtspflicht an Schulen
- Was Lehrer über die Aufsichtspflicht wissen müssen
- Wer trägt die Verantwortung für die Organisation der Aufsicht?
- An welchen Orten besteht eine Aufsichtspflicht durch die Schule?
- Zu welchen Zeiten besteht die Aufsichtspflicht der Schule?
- Wann besteht keine Aufsichtspflicht?
- Wann sind Lehrerinnen und Lehrer persönlich haftbar?
Häufig gestellte Fragen zur Aufsichtspflicht an Schulen
Wann sind LehrerInnen zur Aufsicht verpflichtet?
LehrerInnen sind während der Unterrichtszeit, bei Unterrichtsausfall, in den Pausen und eine angemessene Zeit vor und nach Unterrichtsende zur Aufsicht verpflichtet. Die Aufsichtpflicht greift auch bei schulischen Veranstaltungen und außerschulischen Aktivitäten wie Exkursionen.
Was regelt die Aufsichtspflicht?
An Schulen regelt die Aufsichtspflicht, in welchen Situationen und Zeiträumen Lehrkräfte für die Schüler verantwortlich sind. Die Aufsichtspflicht soll verhindern, dass Schüler Schaden nehmen oder Schaden verursachen.
Wann sind LehrerInnen persönlich haftbar?
Persönlich sind Lehrerinnen und Lehrer haftbar, wenn ein Gericht entscheidet, dass sich ein Unfall aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Aufsichtspflicht ereignet hat.
Der Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Wir prüfen die Inhalte unserer Beiträge immer mit größter Sorgfalt, dennoch können wir keine Gewähr für deren Aktualität, Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit übernehmen.
Grundsätzliches zur Aufsichtspflicht
Die Aufsichtspflicht soll verhindern,
- dass Schüler Schaden erleiden.
- dass Schüler Schaden verursachen.
Sie sind in diesem Sinne dazu angehalten,
- gefährliche Situationen präventiv durch Überprüfung der räumlichen Verhältnisse und vorausschauendes Handeln gar nicht erst entstehen zu lassen.
- Fehlverhalten von Schülern und gefährlichen Situationen für Schüler aktiv zu unterbinden.
- den Schülern durch Ihre Anwesenheit kontinuierlich das Gefühl zu geben, beaufsichtigt zu werden.
Was bedeutet die Aufsichtspflicht für Lehrerinnen und Lehrer?
Als Lehrerinnen und Lehrer bezieht sich Ihre Aufsichtspflicht
- auf „Ihre“ Schüler. D. h., die Kinder, die Sie unterrichten, mit denen Sie einen Ausflug unternehmen oder über die Ihnen die Aufsicht direkt erteilt wurde.
- ebenso auf alle Schüler der Schule, wenn Sie bemerken, dass ein Kind wie genannt Schaden erleiden könnte oder verursacht.
Was so simpel klingt, ist es aber in vielen Situationen nicht. Nicht jede Eventualität in der Sie eine Entscheidung treffen müssen, kann schriftlich niedergelegt werden. Deshalb müssen Sie als Lehrerinnen und Lehrer oftmals abwägen, wann Sie Ihren Schülern Freiheiten zugestehen können und wann Sie ihnen doch lieber etwas dichter „auf die Pelle“ rücken sollten.
Bei einer solchen Entscheidung sollten Sie folgende Kriterien miteinbeziehen:
- Alter der Schüler
- Reifegrad der Schüler
- Verantwortungsbewusstsein der Schüler
- Umgebung
So sollten Sie z. B. Grundschüler möglichst immer im Blick haben, da sie viele Gefahren noch nicht richtig einschätzen können. Oberstufenschüler können den seit Jahren bekannten Weg zur Sporthalle hingegen durchaus ohne Ihre Hilfe bewältigen.
Wer trägt die Verantwortung für die Organisation der Aufsicht?
Die Verantwortung darüber, dass die Beaufsichtigung der Schüler auch in den Pausen, vor und nach dem Unterricht, in Hohlstunden und an Bushaltestellen gewährleistet ist, trägt die Schulleitung.
Sie legt in Aufsichtsplänen fest, welcher Lehrkraft die Aufsichtspflicht übertragen wird. Die Aufsichtspläne enthalten Informationen, welche Lehrkräfte in einen bestimmten Zeitraum für einen bestimmten Ort (z.B. die Bushaltestelle, Schulhof, Gebäudeinneres) verantwortlich ist. Beim Ausfall einer Lehrkraft müssen Vertretungen benannt werden.
An welchen Orten besteht eine Aufsichtspflicht durch die Schule?
-
Auf dem Schulgelände:
Beim Betreten des Schulgeländes beginnt der Aufsichtsbereich der Schule.
Der Weg zur Schule und zurück nach Hause unterliegt der elterlichen Aufsichtspflicht. -
An Orten, an denen schulische Veranstaltungen stattfinden.
-
Auf den Unterrichtswegen:
Müssen Schüler Wege zwischen schulischen Veranstaltungen (z. B. zum Schwimmunterricht oder zum Gottesdienst) zurücklegen, besteht eine Aufsichtspflicht der Schule. Jüngere Schüler sollten diese Wege nur in Begleitung von Aufsichtspersonen gehen. Mit älteren Schülern sollten Sie über geltende Verhaltensregeln sprechen und den Weg vorab auf gefährliche Situationen prüfen.
-
An der Bushaltestelle:
Befindet sich die Haltestelle auf dem Schulgrundstück besteht zweifelsfrei eine Aufsichtspflicht.
Eine Aufsichtspflicht an Haltestellen besteht für die Schule aber auch, wenn ein „Schulbezug“ festzustellen ist. Gemeint ist ein direkter räumlicher Bezug, d. h., die Busse halten direkt vor oder nahe bei der Schule. Nötig ist eine Aufsicht, wenn der Schulbetrieb zu gefährlichen Situationen für die Schüler führen kann. Das ist v. a. bei einem großen Ansturm auf die Haltestellen vor Schulbeginn und nach Unterrichtsende der Fall. Die Aufsicht können neben Lehrkräften mit Einverständnis der Eltern auch zu Schülerlotsen ausgebildete Schüler übernehmen.
Zu welchen Zeiten besteht die Aufsichtspflicht der Schule?
-
Vor Unterrichtsbeginn und nach Unterrichtsende:
Da viele Schüler häufig etwas früher auf dem Schulgelände eintreffen, muss auch für diese Zeit eine Aufsicht gewährleistet sein. Wie lange diese Zeitspanne sein sollte, ist auch vom Eintreffen und der Abfahrt der Schulbusse abhängig. In einigen Verwaltungsvorschriften zur Aufsicht (z. B. Nordrhein-Westfalen, Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 SchulG: Aufsicht. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 18.7. 2005 (ABl. NRW. S. 289) ) werden 15 Minuten vor und nach dem Unterricht als angemessen genannt.
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Unterrichtszeit:
Während des Unterrichts haben Sie die Aufsichtspflicht über die Schüler inne, die Sie unterrichten. Im Idealfall sind Sie pünktlich zu Stundenbeginn im Raum und verlassen ihn wieder gemeinsam mit der Klasse.
Da die Pausenaufsicht evtl. noch nicht aktiv ist, sollten die Schüler nicht vor dem offiziellen Ende der Schulstunde entlassen werden. In der Regel werden Klassen- und Fachräume zumindest in den längeren Pausen abgeschlossen, um es der Pausenaufsicht zu erleichtern, die Übersicht zu behalten.
Verlassen Sie die Klasse nur in unumgänglichen Ausnahmefällen (z. B. wenn Ihnen unwohl ist). Treffen Sie in solchen Situationen alle möglichen Maßnahmen, um Ihre Schüler vor Verletzungen zu bewahren und Sachbeschädigungen vorzubeugen. Beziehen Sie dabei Alter, Reife und Verhalten der Schüler bei der Wahl der Vorkehrungen mit ein.
Die Klasse sollte sich deshalb in einer ruhigen Stimmung befinden, wenn Sie gehen. Am besten versorgen Sie sie noch mit einer Aufgabe, die in Ihrer kurzen Abwesenheit erledigt werden soll, und übergeben an einen oder mehrere verlässliche Schüler die provisorische Aufsicht über die Klasse. Möglich ist auch, die Kollegin bzw. den Kollegen in der Nachbarklasse zu bitten, immer wieder einen Blick in die Klasse zu werfen, bis Sie wieder zurück sind. Wenn Sie nur etwas im Lehrerzimmer vergessen haben, ist es sinnvoller, einen verlässlichen Schüler zu schicken, um sich das Vergessene dort geben zu lassen.
Gerade im Sportunterricht können Verletzungen auch durch die vorbildlichste Ausübung der Aufsichtspflicht nicht komplett ausgeschlossen werden. Wichtig ist, dass Sie Ihren Schülern nur Aufgaben stellen, die sie körperlich bewältigen können und ggf. Hilfestellung geben. Geben Sie Schwimmunterricht, ist es unbedingt erforderlich, dass Sie immer vor Ihren Schülern im Schwimmbereich sind!
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Aufsichtspflicht während der Pause auf dem Schulgelände:
Wie viele Lehrkräfte durch die Schulleitung zur Pausenaufsicht eingeteilt werden müssen, ist von der Größe des Schulgeländes, der Übersichtlichkeit und der Anzahl der Schüler abhängig. Positionieren Sie sich so, dass Sie einen guten Überblick haben, um ggf. schnell eingreifen zu können.
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Außerschulische Aktivitäten und Veranstaltungen:
Immer wieder begleiten Sie Schüler auf außerschulischen Aktivtäten, wie Exkursionen, Klassenfahrten, Ausflüge, Wandertage oder Wintersporttage. Eine ausreichende Zahl von Aufsichtspersonen ist unerlässlich. Findet sich im Kollegium niemand, können Sie auch Elternteile Ihrer Schüler begleiten. Stimmen Sie sich vorab gut über die Aufgaben einer Aufsichtsperson ab.
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Die Aufsichtspflicht besteht hier von Beginn bis Ende – auch auf der Hin- und Rückfahrt! -
Gerade bei längeren Aktivitäten ist eine durchgehende Kontrolle kaum zu leisten. Irgendwann müssen sogar Lehrer schlafen ;-)
Besprechen Sie deshalb die Verhaltensanweisungen mit Ihren Schülern eingehend, weisen Sie auf Gefahren hin und wiederholen Sie die Hinweise in den entsprechenden Situationen. Lassen Sie die Kinder in potentiell gefährlichen Situationen und Umgebungen nicht unbeaufsichtigt. Schließen Sie Ziele mit bereits vorab erkennbarem Gefahrenpotential aus. -
Unterrichtsausfall:
Wenn z. B. aufgrund von Krankheit eine Stunde kurzfristig nicht von der üblichen Lehrkraft unterrichtet werden kann, muss die Schulleitung festlegen, wer aus dem Kollegium die Aufsicht übernehmen kann.
Wann besteht in den genannten räumlichen und zeitlichen Gegebenheiten keine Aufsichtspflicht?
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Mit Einverständnis der Eltern:
Mit Einverständnis der Eltern (am besten schriftlich festgehalten) kann Ihre Aufsichtspflicht für genau festgelegte Zeiträume und Situationen ausgesetzt werden. Wenn Sie sich z. B. mit älteren Schülern auf einer Exkursion befinden, können es die Eltern erlauben, dass die Schüler sich einen Teil der Zeit alleine in einer Stadt bewegen.
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Bei unerlaubtem Entfernen:
Entfernt sich ein Schüler verbotenerweise und unbemerkt von Ihnen und der Gruppe, kann die Aufsichtspflicht nicht mehr ausgeübt werden.
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Für Schüler, die das Schulgelände verlassen dürfen:
In der Regel sind allein die Schüler der Sekundarstufe II durch die Schulordnung dazu berechtigt, das Schulgelände zu verlassen (natürlich nur, wenn kein Unterricht stattfindet ;-) ).
Wann sind Lehrerinnen und Lehrer persönlich haftbar?
Persönlich sind Lehrerinnen und Lehrer haftbar, wenn das Gericht entscheidet, dass sich ein Unfall aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Aufsichtspflicht ereignet hat. Strafrechtliche, zivilrechtliche und disziplinarische Folgen sind in diesem Fall möglich.
Wenn Sie in der Ausübung der Aufsichtspflicht die nötige Sorgfalt walten lassen und dennoch etwas passiert, haben Sie keine negativen Folgen für sich zu befürchten.
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