Bettina Kroker
Online-Redakteurin
Online-Redakteurin
Seit 2014 arbeite ich bei Betzold in Ellwangen als Online-Redakteurin. Im Betzold-Blog möchte ich Lehrerinnen und Lehrern den ein oder anderen Tipp weitergeben, der den Schulalltag erleichtert und Zeit spart. Haben Sie Interesse, selbst einen Gastbeitrag für den Betzold Blog zu verfassen? Hier erfahren Sie, wie es funktioniert: Gastautorin/Gastautor werden. Da ich stets auf der Suche nach neuen, interessanten Blog-Themen bin, freue ich mich immer über Ihre Vorschläge:
Was bedeutet die Impfpflicht für Lehrerinnen und Lehrer?
Diskussionen über das Impfen von Kindern werden häufig sehr emotional geführt. Klar ist: Das Thema ist ebenso sensibel wie kontrovers.
Für wen wird die Masernimpfung zur Pflicht?
Bisher waren Schulen von dem Thema nur am Rande betroffen, z. B. wenn ein Krankheitsfall auftrat. Die Entscheidung, ob ein Kind geimpft wird oder nicht, lag bislang bei den Erziehungsberechtigten. Das soll sich nun ändern:Nachdem das sogenannte „Masernschutzgesetz“, eine Impfpflicht gegen Masern, im Bundestag und Bundesrat 2019 beschlossen wurde, hat es im Februar 2020 auch der Bundespräsident unterzeichnet, sodass es am 1. März 2020 in Kraft treten kann:
- Beim Eintritt in Gemeinschaftseinrichtungen, wie Kitas, Kindergärten oder Schulen, müssen Kinder ab März 2020 nachweisen, dass sie gegen Masern geimpft bzw. immun sind.
- Ob die Impfung erfolgt ist, wird durch den Impfausweis kontrolliert.
- Nötig sind beide, von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen, Impfungen gegen Masern.
- Oder ein Nachweis, dass aufgrund einer bereits durchlebten Erkrankung eine Immunität besteht.
- Für Kinder, die bereits in solchen Einrichtungen sind, muss die Erfüllung dieser Vorgaben bis spätestens zum 31. Juli 2021 nachgewiesen werden.
- Darüber hinaus betrifft diese Vorgabe alle, die in Gemeinschaftseinrichtungen mit Kindern arbeiten – also u. a. auch Lehrerinnen und Lehrer.
- Ausgeschlossen von der Impfpflicht sind Menschen, die vor 1970 geboren sind oder aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden dürfen.
Um die Impfpflicht zügig umzusetzen und Hürden abzubauen, sind auch freiwillige Reihenimpfungen in den Schulen durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst geplant.
Welchen Hintergrund hat die Impfpflicht?
Das Ziel des Masernschutzgesetzes ist es, eine so hohe Impfquote zu erreichen, dass Menschen, die sich z. B. aufgrund einer Krankheit nicht impfen lassen können, durch den sogenannten „Herdenschutz“ vor einer Infektion geschützt werden.
Zuletzt wurde aber eine Abnahme der Quote an geimpften Personen festgestellt. Nach Angaben des Robert-Koch-Instituts (RKI) aus dem Jahr 2019 haben derzeit 97,1% der Schulanfänger die erste, aber auf Bundesebene nur etwa 93% die entscheidende zweite Impfung erhalten.
Dabei bestanden größere regionale Unterschiede: Die niedrigste Impfquote besteht in Baden-Württemberg und dem Saarland (89,1% bzw. 90,5%), die Höchste in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg (je 95,5%).
Die Auswertung einer Studie der Barmer Krankenkasse, die im August 2019 veröffentlicht wurde, ergab sogar noch größere Impflücken, die sich nicht nur auf Masern beschränken.
1998 beschloss die Gesundheitsministerkonferenz der Länder (GMK) das Ziel, die Masern in Deutschland bis 2015 auszurotten. Dazu wäre aber eine Impfquote von mindestens 95% nötig gewesen.
Durch diese Impflücken kommt es immer wieder zu Masernerkrankungen: Das RKI zählte 2018 544 und 2019 bis Mitte Juni bereits 429 Masernfälle. Immer wieder müssen auch Kindergärten und Schulen wegen Masern-Ausbrüchen vorübergehend schließen.
Das Problem ist aber nicht nur, dass Masern höchst ansteckend sind und Erkrankte für ein paar Tage außer Gefecht setzen: Bei Kindern unter 5 Jahren, Menschen über 20 oder Personen mit geschwächtem Immunsystem oder einer Mangelernährung sind schwerere Krankheitsverläufe mit Komplikationen wie Lungenentzündungen oder selten auch einer lebensbedrohlichen Gehirnentzündung möglich.
Besonders bei Kleinkindern kann als Langzeitfolge die tödlich verlaufende „subakute sklerosierende Panenzephalitis“ (SSPE) auftreten (Quelle: Spektrum.de).
Auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit findet sich die Information, dass in diesem Fall eine Ordnungswidrigkeit vorliege, die mit bis zu 2500 Euro Bußgeld belegt werden kann.
Bußgelder dürften aber wahrscheinlich nur bei nachhaltigen Impfverweigerern fällig werden.
Diese Bußgelder treffen aber nicht nur die Eltern bzw. dort arbeitende Personen, die sich nicht impfen lassen, sondern auch die Einrichtungen, wenn sie nicht geimpfte Kinder oder dort tätige Erwachsene zulassen.
Die Einrichtungen sind mit in Kraft treten des Masernschutzgesetzes dazu verpflichtet, Fälle nicht geimpfter Kinder oder Personen, die mit ihnen arbeiten, dem Gesundheitsamt zu melden. Das weitere Vorgehen wird dort entschieden.
Bei Schulkindern verhindert dies die Schulpflicht. Stattdessen sollen die genannten Bußgelder greifen.
Dabei bestanden größere regionale Unterschiede: Die niedrigste Impfquote besteht in Baden-Württemberg und dem Saarland (89,1% bzw. 90,5%), die Höchste in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg (je 95,5%).
Die Auswertung einer Studie der Barmer Krankenkasse, die im August 2019 veröffentlicht wurde, ergab sogar noch größere Impflücken, die sich nicht nur auf Masern beschränken.
1998 beschloss die Gesundheitsministerkonferenz der Länder (GMK) das Ziel, die Masern in Deutschland bis 2015 auszurotten. Dazu wäre aber eine Impfquote von mindestens 95% nötig gewesen.
Durch diese Impflücken kommt es immer wieder zu Masernerkrankungen: Das RKI zählte 2018 544 und 2019 bis Mitte Juni bereits 429 Masernfälle. Immer wieder müssen auch Kindergärten und Schulen wegen Masern-Ausbrüchen vorübergehend schließen.
Das Problem ist aber nicht nur, dass Masern höchst ansteckend sind und Erkrankte für ein paar Tage außer Gefecht setzen: Bei Kindern unter 5 Jahren, Menschen über 20 oder Personen mit geschwächtem Immunsystem oder einer Mangelernährung sind schwerere Krankheitsverläufe mit Komplikationen wie Lungenentzündungen oder selten auch einer lebensbedrohlichen Gehirnentzündung möglich.
Besonders bei Kleinkindern kann als Langzeitfolge die tödlich verlaufende „subakute sklerosierende Panenzephalitis“ (SSPE) auftreten (Quelle: Spektrum.de).
Stimmt es, dass im Fall von nicht geimpften Kindern Bußgelder fällig werden?
Ja.Auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit findet sich die Information, dass in diesem Fall eine Ordnungswidrigkeit vorliege, die mit bis zu 2500 Euro Bußgeld belegt werden kann.
Bußgelder dürften aber wahrscheinlich nur bei nachhaltigen Impfverweigerern fällig werden.
Diese Bußgelder treffen aber nicht nur die Eltern bzw. dort arbeitende Personen, die sich nicht impfen lassen, sondern auch die Einrichtungen, wenn sie nicht geimpfte Kinder oder dort tätige Erwachsene zulassen.
Die Einrichtungen sind mit in Kraft treten des Masernschutzgesetzes dazu verpflichtet, Fälle nicht geimpfter Kinder oder Personen, die mit ihnen arbeiten, dem Gesundheitsamt zu melden. Das weitere Vorgehen wird dort entschieden.
Impfpflicht vs. Schulpflicht?
Im Fall von Kindern in Einrichtungen wie Kindertagesstätten oder Kindergärten ist bei nicht geimpften Kindern auch ein Ausschluss möglich.Bei Schulkindern verhindert dies die Schulpflicht. Stattdessen sollen die genannten Bußgelder greifen.
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