Leitfaden für Klassenarbeiten: Regelungen und häufige Fragen
Da die Noten der Klassenarbeiten, die Schülerinnen und Schüler in den verschiedenen Fächern schreiben, maßgeblich zur Zeugnisnote beitragen, sind Klassenarbeiten, deren Bewertung und was dabei eigentlich erlaubt ist, ein viel diskutiertes Thema.
Hier möchten wir einige häufig gestellten Fragen klären.
Wichtig ist dabei zu beachten, dass sich die Regelungen in den verschiedenen Bundeländern und für verschiedene Schularten unterscheiden können. Auch sind nicht immer für jedes Bundesland und jede Schulart verbindliche Vorgaben festgelegt worden. Im Beitrag nennen wir einige Beispiele, die sich gut als Richtwert eignen.
Wer ganz sicher gehen möchte, wendet sich an das Kultusministerium des jeweiligen Bundeslands.
- Was ist bei der Rückgabe von Klassenarbeiten zu beachten?
- Wie hoch ist die Anzahl der Klassenarbeiten pro Fach?
- Wie viele Klassenarbeiten dürfen geschrieben werden?
- Was dürfen Sie prüfen?
- Darf eine Klassenarbeit geschrieben werden, bevor die letzte nicht herausgegeben wurde?
- Müssen Sie Klassenarbeiten ankündigen?
- Müssen Sie versäumte Klassenarbeiten nachschreiben lassen?
- Müssen Sie schlecht ausgefallene Arbeiten wiederholen lassen?
- Wie viel Zeit ist für die Korrektur vorgesehen?
- Welche Regelungen gelten für Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf?
- Wann dürfen Sie keine Arbeiten schreiben lassen?
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Wir prüfen die Inhalte unserer Beiträge immer mit größter Sorgfalt, dennoch können wir keine Gewähr für deren Aktualität, Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit übernehmen.
Was ist bei der Rückgabe von Klassenarbeiten zu beachten?
Anlass dieses Beitrags war die Frage einer Mutter zweier Oberstufenschüler, die sich an uns wandte: Sie wollte in Erfahrung bringen, ob es erlaubt sei, dass die Aufgabenblätter bei der Rückgabe der Klassenarbeiten an der Schule ihrer Kinder üblicherweise nicht wieder mit ausgeteilt werden. Die Begründung für diese Praxis sei, dass ein Weiterreichen der Aufgabenblätter an andere Klassen verhindert werden solle.
In diesem Fall kann man sicher diskutieren, ob die Fragestellungen für das Nacharbeiten der Fehler nicht hilfreich und im Sinne der Transparenz wären. Um das Abschreiben zu verhindern, können in verschiedenen Klassen unterschiedliche Fragen gestellt werden, sodass die Weitergabe der Aufgabenblätter zwar eine Übungshilfe, aber kein unlauterer Vorteil wäre. Alternativ kann das Arbeitsblatt auch projiziert oder verteilt und am Ende der Stunde eingesammelt werden.
Auf jeden Fall müssen die Schülerinnen und Schüler im Rahmen einer Besprechung der korrigierten und zurückgegebenen Arbeit die Möglichkeit haben, Fragen zu stellen, sodass alle Unklarheiten beseitigt werden können.
Darüber, ob nun auch das Blatt mit den Aufgaben unter die Rückgabepflicht fällt, haben wir keine Angaben gefunden. Dies scheint im pädagogischen Ermessen von Ihnen als Lehrerinnen und Lehrer zu liegen. Um Unklarheiten auf Seiten der Eltern zu vermeiden, sollten Sie Ihre Beweggründe klar kommunizieren.
Aus den oben genannten Gründen oder weil das Einsammeln zu viel Unterrichtszeit kostet, geben manche Lehrkräfte auch die gesamte Klassenarbeit nach der Besprechung nicht mit nach Hause. In diesem Fall sollte den Erziehungsberechtigten zumindest auf Anfrage ermöglicht werden, in die Klassenarbeiten Einblick zu nehmen.
Für Nordrhein-Westfalen ist dieser Fall in der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe eindeutig geregelt: „Die Klausuren werden nach Benotung und Besprechung mit den Schülerinnen und Schülern diesen mit nach Hause gegeben, damit die Eltern Kenntnis nehmen können; sie sind auf Verlangen spätestens nach einer Woche an die Schule zurückzugeben.“ (APO-GOst §14, Absatz 5)
Im Beitrag zur Rückgabe von Klassenarbeiten finden Sie noch viele Tipps sowie eine Checkliste zum Abhaken mit allen wichtigen Punkten.
Wie viele Klassenarbeiten dürfen pro Fach geschrieben werden?
Wie viele Klassenarbeiten pro Fach innerhalb eines Schuljahres geschrieben werden sollen, hängt von den Verordnungen des Bundeslands, der Schulart und der Klassenstufe ab. Dasselbe gilt auch für die Dauer der Klausuren. In der Regel dauern Klassenarbeiten in der Unterstufe eine Schulstunde, in der Mittelstufe ein bis zwei und in der Oberstufe je nach Fach bis zu drei Schulstunden.
Als Beispiel finden Sie hier die Weiterleitung zu der in Nordrhein-Westfalen gültigen Regelung:
Anzahl der Klassenarbeiten in Nordrhein-Westfalen (Bildungsportal des Landes Nordrhein-Westfalen)
Wie viele Klassenarbeiten dürfen pro Woche bzw. pro Tag geschrieben werden?
Pro Tag soll in der Regel nur eine Klassenarbeit geschrieben werden. Liegen gewichtige Gründe vor, kann es Ausnahmen von dieser Regel geben.
Innerhalb einer Kalenderwoche können auf die Schülerinnen und Schüler je nach Bundesland und Schulart zwei bis drei Arbeiten zukommen.
Grundsätzlich gilt, dass die Klausuren gleichmäßig über das Schuljahr verteilt werden sollen.
So soll eine Überlastung der Kinder vermieder und eine gute Vorbereitung ermöglicht werden.
Was dürfen Sie prüfen?
Geprüft werden können in der Regel Lerninhalte, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die zuvor im Unterricht erarbeitet, vertieft und durch Übungen gefestigt wurden. Das heißt, Informationen, die z. B. im Lehrbuch stehen, aber nicht behandelt wurden, sollten nicht Bestandteil der Klassenarbeit sein. Länger zurückliegende Inhalte und Transferaufgaben sind selbstverständlich möglich.
Darf eine Klassenarbeit geschrieben werden, bevor die letzte herausgegeben wurde?
Das ist nicht möglich.
Die vorausgegangene Arbeit muss vorher korrigiert und besprochen werden.
Müssen Sie Klassenarbeiten ankündigen?
An weiterführenden Schulen ist die Ankündigung einer Klassenarbeit üblich. „Klassenarbeiten sind in der Regel anzukündigen.“, lautet der Passus hierzu in der für Baden-Württemberg geltenden Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung (Notenbildungsverordnung: §8, Absatz 1).
Für Grundschulen kann es anders aussehen: So müssen Arbeiten z. B. an bayerischen Grundschulen erst ab Klasse 4 angekündigt werden (Schulordnung für die Grundschulen in Bayern: §10, Absatz 2). Dahinter steht der Gedanke, Stress von den Kindern zu nehmen und den aktuellen Leistungsstand zu sehen.
Wann die Ankündigung erfolgen sollte, ist nicht immer genau festgelegt. Einen Anhaltspunkt gibt wieder das eben zitierte Beispiel aus Bayern. Hier heißt es, der schriftliche Leistungsnachweis muss mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden.
Tests, d. h. kürzere, weniger stark gewichtete, mündliche oder schriftliche Überprüfungen des Leistungsstands der Schülerinnen und Schüler, dürfen auch ohne Ankündigung durchgeführt werden. Sie beziehen sich in der Regel auf die direkt vorangegangenen Unterrichtsstunden. Schülerinnen und Schüler, die in dieser Zeit gefehlt haben, können deshalb nicht geprüft werden.
Müssen Sie versäumte Klassenarbeiten nachschreiben lassen?
Fehlt ein Schüler/eine Schülerin entschuldigt, liegt es in Ihrem Ermessen, ob Sie ihn die Arbeit wiederholen lassen. Kann der Schüler/die Schülerin keine Entschuldigung vorweisen, kann diese wie bei einem Täuschungsversuch mit „ungenügend“ bewertet werden.
Müssen Sie schlecht ausgefallene Klassenarbeiten wiederholen lassen?
Auch hier gibt es unterschiedliche Regelungen. In den meisten Bundesländern gibt es dazu keine Angaben und es liegt im Ermessen der Lehrkräfte, ob sie eine Arbeit wiederholen lassen. Häufig gibt es schulinterne Regelungen, ab welchem Notendurchschnitt (oft schlechter als Note 4) eine Arbeit nachgeschrieben werden muss.
Wie viel Zeit ist für die Korrektur vorgesehen?
Für Niedersachsen regelte der Erlass „Schriftliche Arbeiten in den allgemeinbildenden Schulen“, dass die Korrekturzeiten „im Primarbereich eine Woche, im Sekundarbereich I zwei Wochen und im Sekundarbereich II drei Wochen nicht überschreiten sollen“. Diese Angaben können als Richtwerte angesehen werden.
Grundsätzlich gilt, dass eine möglichst zeitnahe Rückgabe sinnvoll ist.
Welche Regelungen gelten für Schülerinnen und Schülern mit besonderem Förderbedarf?
Auch hier sollten Sie die Regelungen für Ihr Bundesland einsehen. In der Regel ist ein Nachteilsausgleich vorgesehen. Dieser kann beispielsweise diese Möglichkeiten enthalten:
- zusätzliche Zeit für Klassenarbeiten
- alternative Aufgabenstellungen
- mündliche statt schriftliche Leistungsnachweise
- keine oder zurückhaltende Benotung der Rechtschreibung
- individuelle Maßnahmen des Nachteilsausgleichs, die je nach Bedarf und Situation der Schülerin/des Schülers variieren können
Wann dürfen Sie keine Arbeiten schreiben lassen?
Hier lohnt sich ein Blick in die Regelungen Ihres Bundeslandes:
In Nordrhein-Westfalen dürfen Klassenarbeiten z.B. nur vormittags durchgeführt werden (BASS 12-63 Nr. 3).
In anderen Bundesländern dürfen am Tag nach den Ferien, an Sonn- oder Feiertagen keine Klassenarbeiten geschrieben werden.
In Baden-Württemberg gilt beispielsweise für Grund- und Sonderschulen, dass in den Klassen 3 und 4 an Grundschulen am „ersten Schultag nach einem zusammenhängenden Ferienabschnitt sowie an dem auf einen Sonntag oder gesetzlichen Feiertag folgenden Tag (…) keine schriftlichen Arbeiten geschrieben werden (dürfen), die der Lernkontrolle und dem Leistungsnachweis dienen.“
(Verordnung des Kultusministeriums über die Schülerbeurteilung in Grundschulen und Sonderschulen vom 29. November 1983, §2, Absatz 3).
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