FAQ: Das Remonstrationsrecht und die Remonstrationspflicht von Lehrerinnen und Lehrern
Ist Ihnen das Remonstrationsrecht ein Begriff? Als Beamtinnen und Beamte haben Sie als Träger hoheitlicher Funktionen kein Streikrecht. Trotzdem müssen Sie nicht jede Weisung vorbehaltslos ausführen. Hier klären wir die wichtigsten Fragen zum Remonstrationsrecht bzw. zur Remonstrationspflicht.
Was ist eine Remonstration?
Wenn sie befürchten, dass eine dienstliche Anordnung nicht rechtmäßig ist, können und müssen Sie Ihre Einwände Ihrem/Ihrer direkten Vorgesetzten gegenüber geltend machen. Im Falle von Lehrkräften ist das in der Regel die Schulleitung. Diesen Vorgang bezeichnet man als Remonstration.
Die Verantwortung von beamteten Personen, wie Lehrerinnen und Lehrern, für die Rechtmäßigkeit Ihrer Handlungen ist in § 63 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) für Landesbeamtinnen und –beamte und in § 36 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) geregelt.
Warum ist das Remonstrationsrecht gleichzeitig eine Remonstrationspflicht?
Als Beamtinnen und Beamte tragen Sie eine direkte Verantwortung für die Rechtmäßigkeit Ihrer dienstlichen Handlungen. Haben Sie gegenüber einer Anweisung Bedenken, haben Sie nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zu remonstrieren. So sollen Sie vor Disziplinarverfahren und Schadensersatzforderungen geschützt werden.
Wie remonstriere ich?
Sie können remonstrieren, indem Sie Ihre Einwände mündlich oder schriftlich gegenüber Ihrem/Ihrer Vorgesetzten (Schulleitung) äußern. Ein schriftlicher Vorgang hat den Vorteil, dass er ggf. besser zu belegen ist. Werden die Einwände nicht ausgeräumt, wenden Sie sich an die nächsthöhere Stelle (Schulamt). Sollte die Weisung auch hier bekräftigt werden, muss sie ausgeführt werden. Sie dürfen sich das schriftlich bestätigen lassen, sind dann jedoch von der Verantwortung befreit.
Ausgenommen von der Weisungsgebundenheit sind Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten sowie Verletzungen der Menschenwürde.
Wann ist eine Weisung nicht rechtmäßig?
Eine dienstliche Anweisung ist beispielsweise nicht rechtmäßig, wenn …
- … Sie sie nicht ausführen können, weil Sie bereits mit anderen Aufgaben betraut sind, die es Ihnen zeitlich unmöglich machen.
- … sie gegen die Fürsorgepflicht Ihres Dienstherrn gegenüber den Beamtinnen und Beamten sowie deren Familien verstößt. Das ist z.B. der Fall, wenn Ihre physische oder psychische Gesundheit in Gefahr wäre.
Sollten Sie also beispielsweise zu Mehrarbeit verpflichtet werden, und trifft einer oder beide der genannten Punkte zu, sollten Sie remonstrieren.
Oder nehmen wir an, in einer Schule würde die Weisung erlassen, Schülerinnen und Schüler während des Unterrichts das Trinken oder den Toilettengang zu verbieten. Auch hier könnten Sie remonstrieren, weil das Wohl der Kinder gefährdet sein könnte.
Weitere Beispiele wären Anordnungen, die die Qualität Ihres Unterrichts beeinträchtigen können oder ethisch fragwürdige Aufgaben.
Wird das Mittel häufig eingesetzt?
Es gibt keine Angaben, wie häufig Beamtinnen und Beamte (oder speziell Lehrkräfte) remonstrieren, da keine Zahlen erhoben werden. Eine Hürde ist sicherlich, dass man sich an die direkten Vorgesetzten wenden muss. Die Befürchtung, dass das persönliche und dienstliche Verhältnis darunter leiden könnte, dürfte häufig bestehen.
Bevor Sie remonstrieren, ist es oft sinnvoll, die Situation in einem Gespräch anzusprechen und ihre Einwände zu äußern. Vielleicht kann bereits auf diesem inoffiziellen Weg eine Lösung gefunden werden.
Gut zu wissen: Der Vorgang darf nicht in Ihre Personalakte aufgenommen werden.
Wo erhalte ich Unterstützung?
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihre Bedenken eine Remonstration rechtfertigen oder Sie weitere Beratung benötigen, können Sie sich an Ihre Gewerkschaft, Berufsverband oder eine Rechtsberatung wenden. Diese Stellen können Ihnen nicht nur rechtliche Unterstützung bieten, sondern auch bei der Einschätzung der Situation helfen und Ihnen bei der Kommunikation mit Ihren Vorgesetzten unterstützend zur Seite stehen.
Gibt es Möglichkeiten außer der Remonstration?
Sollten Sie sich in einer dienstlichen Situation persönlich benachteiligt fühlen, können Sie Beschwerden einlegen. In schwerwiegenden Fällen ist auch eine Klage möglich.
Quellen:
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