Steuererklärung erstellen: Steuertipps für Lehrer
Wie Sie unnötige Steuern vermeiden
Gastbeitrag von Harald Sacher, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
Steuererklärung für Lehrer
Als Lehrerinnen und Lehrer haben Sie berufsbedingt hohe Aufwendungen, um Ihren Unterricht angemessen vor- und nachzubereiten. Gerade für Sie lohnt sich deshalb das Sammeln von Belegen und das Ausfüllen der Steuererklärung, um nicht unnötig Steuern zahlen zu müssen. Wer es richtig macht, kann erheblich Steuern sparen.
Das Problem: Vielen ist nicht bewusst, welche Ausgaben die Finanzbehörden als berufsbedingte Aufwendungen anerkennen – gerade bei Lehrkräften ist dies aber eine ganze Menge!
Hier gibt es das Corona-Jahr-Update von Kollege Christoph auf Betzold TV:
1. Liste mit absetzbaren Arbeitsmitteln
Sämtliche Ausgaben für Gegenstände, die Sie für berufliche Zwecke tätigen und die nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, können als Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden. Damit Gegenstände, die Sie auch privat nutzen, steuerlich berücksichtigt werden können, muss der Verwendungszweck und -umfang überwiegend beruflich sein.
Zu berücksichtigungsfähigen Arbeitsmittel zählen beispielsweise:
- Schreib- und Beschriftungsmaterialien,
- Druckerpapier,
- Druckerpatronen,
- Aktenordner und andere Ordnungssysteme,
- Taschenrechner,
- Kopierkarten,
- Lehrertaschen,
- Fachliteratur,
- der beruflich genutzte PC, bzw. Laptop oder Tablet,
- der Drucker sowie
- das Laminiergerät.
Auch Einrichtungsgegenstände können als Werbungskosten abgesetzt werden. Dazu zählen beispielsweise:
Gegenstände mit längerer Nutzungsdauer abschreiben
Häufig werden Arbeitsmittel angeschafft, deren Nutzung sich über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, wie beispielsweise bei den oben erwähnten Einrichtungsgegenständen. Liegt der Kaufpreis für solche Gegenstände inkl. Umsatzsteuer über 952,00 Euro, müssen die Anschaffungskosten über die voraussichtliche Nutzungsdauer verteilt berücksichtigt werden.
Bei Computern, Tablets, Druckern oder Software können seit 2021 die Anschaffungskosten unabhängig von deren Höhe sofort im Jahr der Anschaffung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Die Abschreibungstabelle muss nicht mehr verwendet werden.
Bei Büromöbeln ist die Nutzungsdauer hingegen unverändert mit 13 Jahren vorgegeben. Die Afa-Tabelle (Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter) des Bundesfinanzministeriums hilft bei der Einschätzung der gewöhnlichen Nutzungsdauer.
Checkliste: Was kann ich von der Steuer absetzen?
Auf dieser Liste finden Sie die wichtigsten absetzbaren Arbeitsmittel und Co:
2. Fachliteratur von der Steuer absetzen
Aufwendungen für Fachbücher oder Fachzeitschriften, die sich inhaltlich ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend mit den eigenen beruflichen Themengebieten befassen, können Sie als Fachliteratur in den Werbungskosten der Steuererklärung ansetzen.
Prüfen Sie für jedes einzelne Buch bzw. für jede Zeitschrift genau, ob es sich um einen Gegenstand der privaten Lebensführung handelt oder ob der Lesestoff der beruflichen Tätigkeit dient. Die Angabe des vollständigen Titels auf dem Kaufbeleg ist daher unerlässlich.
Bei Pädagoginnen und Pädagogen gehört zur beruflichen Tätigkeit auch die Unterrichtsvor- und -nachbereitung. Somit muss die Literatur nicht zwingend direkt im Unterricht verwendet werden.
Die Abgrenzung beruflich – privat ist dennoch häufig schwierig: Kann der Bestseller „Harry Potter und das verwunschene Kind“ als berufsbedingte Anschaffung gewertet werden, wenn man dieses als mögliches Unterrichtsthema behandeln will? In solchen unklaren Fällen sollten Sie den Bezug zur Lehrtätigkeit in der Steuererklärung erläutern und plausibel erklären.
3. Infos zur Nichtbeanstandungsgrenze für Arbeitsmittel und Fachliteratur
Viele Finanzämter beanstanden es nicht, wenn für die Ausgaben für Arbeitsmittel und Fachliteratur 110,00 Euro pauschal ohne Nachweis angesetzt werden.
Diesen Betrag sollten Sie immer dann geltend machen, wenn der Nachweis höherer Aufwendungen nicht geführt werden kann.
Ein Rechtsanspruch auf diese Pauschale besteht allerdings nicht.
4. Pauschale für Kontoführungsgebühren
Daneben werden ohne Nachweis 16,00 Euro regelmäßig pauschal für die Kontoführungsgebühren akzeptiert. Auch hier können höhere Kosten für das im Rahmen der Besoldung/des Gehalts genutzte Girokonto nachgewiesen und angesetzt werden.
5. Telefon- und Internetkosten, Verbandsbeiträge, Fortbildungen von der Steuer absetzen
- Klassenausflüge, Elterngespräche, Konferenzen – Lehrerinnen und Lehrer müssen vieles per Telefon oder Internet erledigen und koordinieren. Die hierfür anfallenden Kommunikationsaufwendungen können Sie als Werbungskosten ansetzen. Ein pauschaler Betrag von 20,00 Euro pro Monat wird dabei meist ohne Einzelnachweis anerkannt.
- Überdies sind Beiträge zu Berufsverbänden, wie z.B. dem Beamtenbund oder dem Deutschen Lehrerverband, berücksichtigungsfähig. Neben den Pflichtbeiträgen als Mitglied gehören hierzu auch freiwillige Zahlungen, Aufnahmegelder oder Zahlungen für konkrete Leistungen des Berufsverbandes, wie z. B. Rechtsberatung. Für die Absetzbarkeit ist es dabei nicht notwendig, dass eine Mitgliedschaft bei dem Verband besteht.
- Nicht selten tragen Sie selbst die Kosten für Fortbildungsveranstaltungen, die der Lehrtätigkeit dienen. Zu denken ist hier insbesondere an Fortbildungen zu technischen Neuerungen oder pädagogischen Methoden. In diesem Zusammenhang angefallene Kosten können Sie komplett als Werbungskosten abziehen. Hierunter fallen vor allem die Kursgebühren sowie Reise- und Übernachtungskosten.
6. Häusliches Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale steuerlich geltend machen
Lehrerinnen und Lehrer können bis zum Steuerjahr 2022 unter den nachfolgenden Voraussetzungen die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer abziehen:
- Häusliche Verbindung: Der Raum muss seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre eingebunden sein, also zur privaten Wohnung gehören. Auch Keller- oder Dachgeschossräume können diese Anforderung erfüllen. Eine Arbeitsecke erkennt der Fiskus dagegen nicht als Arbeitszimmer an, es muss ein abgeschlossener Raum sein.
- Berufliche Nutzung: Ein Arbeitszimmer dient fast ausschließlich der beruflichen Tätigkeit. Eine untergeordnete private Mitbenutzung von nicht mehr als 10 Prozent ist erlaubt, z. B. zur Erledigung der üblicherweise anfallenden privaten Post. Wird der Raum zu mehr als 10 Prozent privat genutzt, ist überhaupt kein Abzug möglich.
Sie können Kosten für das eigene Arbeitszimmer bis zu einer Höhe von maximal 1.250,00 Euro ansetzen. Berücksichtigungsfähig sind hierbei direkt dem Arbeitszimmer zuordenbare Aufwendungen wie z. B. Renovierungskosten.
Sofern keine direkte Zuordnung der Kosten möglich ist, wie z. B. bei der Wohnungsmiete, den Finanzierungskosten, dem Strom oder der Müllabfuhr, sind diese anteilig nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur gesamten Wohnfläche aufzuteilen.
Sofern das Arbeitszimmer nicht das gesamte Jahr zur Verfügung steht, ist eine entsprechende Kürzung vorzunehmen.
Das Arbeitszimmer kann auch während der Elternzeit von der Steuer abgesetzt werden, sofern es weiterhin als Arbeitszimmer besteht und nicht z. B. zu einem Kinderzimmer umgewandelt wird.
Ab dem Steuerjahr 2023 gelten strengere Anforderungen für die steuerliche Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers. Das häusliche Arbeitszimmer muss jetzt den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bilden. Bei Lehrerinnen und Lehrern bildet regelmäßig die Tätigkeit in der Schule den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, so dass die Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers zukünftig in fast allen Fällen nicht mehr möglich sein wird.
Glücklicherweise wurden zusammen mit den strengeren Anforderungen für das häusliche Arbeitszimmer die Regelungen für die Homeoffice-Pauschale ab dem Steuerjahr 2023 deutlich verbessert und erweitert. Auch ohne Vorliegen eines Arbeitszimmers war bereits seit dem Steuerjahr 2020 eine Homeoffice-Pauschale für Tage, an denen ausschließlich im Homeoffice gearbeitet wurde, mit 5 Euro pro Tag und maximal 600 Euro pro Jahr möglich.
Ab dem Steuerjahr 2023 wurde die Tagespauschale auf 6 Euro pro Tag und der maximale Betrag auf Euro 1.260 pro Jahr erhöht. Der Maximalbetrag wird bei einer Nutzung von 210 Tagen erreicht.
Da Lehrerinnen und Lehrer häufig keinen eigenen Schreibtisch für Ihre Tätigkeit in der Schule haben, besteht der Anspruch auf die Homeoffice-Pauschale auch für Tage mit nur kurzen Tätigkeiten am heimischen Schreibtisch.
Insgesamt ersetzt die Homeoffice-Pauschale damit bei häufiger Nutzung des eigenen Schreibtisches die bisherigen Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer gleichwertig, ohne dabei die strengen Voraussetzungen und Nachweispflichten des Arbeitszimmers zu fordern.
Die kann auch mit folgendem Beispiel verdeutlicht werden:
Frau L ist Lehrerin und geht 190 Tage in die Schule. Bisher hat sie tatsächliche Aufwendungen für ihr Arbeitszimmer i. H. v. 800 Euro geltend gemacht.
L kann ab 2023 für die 190 Tage im Arbeitszimmer (würde auch für eine Arbeitsecke gelten) 6 Euro pro Tag geltend machen, da ihr dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz in der Schule zur Verfügung steht. Gegenüber der bisherigen Regelung (800 Euro abzugsfähig) stellt dies bereits eine Verbesserung dar. Zusätzlich kommen auch teilweise die unterrichtsfreien Tage und Wochenenden dazu, an denen die Lehrerin Tätigkeiten zu Hause für ihre Tätigkeit als Lehrerin verrichtet. Viele Lehrerinnen und Lehrer werden regelmäßig auf 210 Tage kommen, sodass der Höchstbetrag i. H. v. 1.260 Euro ausgeschöpft werden kann.
7. Infos zur "Pendlerpauschale" (Fahrtkosten)
Das Finanzamt erkennt für die Fahrten zwischen Wohnung und Unterrichtsort pro Arbeitstag für jeden Kilometer der einfachen Wegstrecke pauschal 30 Cent als Fahrtkosten an. Ab dem 21. Kilometer erhöht sich diese Fahrtkostenpauschale auf 38 Cent (2021: 35 Cent).
Diese Pauschale ist verkehrsmittelunabhängig, das heißt, sie gilt gleichermaßen für Autofahrer, Fußgänger, Rad-, Motorrad-, Bus- und Bahnfahrer. Für den Ansatz der Entfernungspauschale müssen Sie keinerlei Belege sammeln.
Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel können anstelle der oben genannten Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen, falls diese höher sind. Diese müssen Sie dann allerdings durch die Vorlage von Fahrkarten belegen und der Steuererklärung beigefügen.
8. Infos zur Werbungskostenpauschale
Das Finanzamt berücksichtigt von Amts wegen seit 2023 als Werbungskosten einen Pauschalbetrag von 1.230,00 Euro (für 2021 und 2022 jeweils 1.200,00 Euro) – ganz ohne Nachweise.
Dieser Betrag wird dann von den Einnahmen aus der Lehrtätigkeit abgezogen, wenn aus den vorgenannten Punkten nur geringere Werbungskosten nachgewiesen werden. Liegen Ihre tatsächlichen Kosten, die Sie für den Beruf geltend machen können höher, müssen Sie diese wie ausgeführt spätestens auf Nachfrage des Finanzamts durch Einzelbelege nachweisen.
Die Steuertipps gelten nicht nur für angestellte und verbeamtete Lehrkräfte, sondern auch für Referendarinnen und Referendare!
Wann lohnt sich eine Steuererklärung für Lehrer?
Auch wenn es einige Anstrengung kostet, übers Jahr alle Belege zusammenzutragen, zahlt sich dieser Aufwand gerade bei der Berufsgruppe der Lehrerinnen und Lehrer, in Anbetracht der Vielzahl der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen und der damit zusammenhängenden zu erwartenden Steuererstattung, meist aus.
Häufig ergeben sich allein schon aufgrund der Fahrtkosten abziehbare Werbungskosten, die über dem Pauschalbetrag von 1.200,00 bzw. 1.230,00 Euro liegen.
Die Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich somit nahezu in jedem Fall.
Übrigens: Steuererklärungen können bis zu vier Jahren rückwirkend abgegeben werden.
Bei offenen Fragen oder Unterstützungsbedarf sollten Sie sich an die Vertreter der steuerberatenden Berufe wenden.
Weitere Tipps zu diesem Thema gibt’s auch auf Betzold TV:
Good to know: Steuertipps für Lehrkräfte
Hier finden Sie die wichtigsten Punkte nochmals in Kürze:
Häufig gestellte Fragen zu "Steuertipps für Lehrer"
Ist eine Steuererklärung sinnvoll?
Für Lehrerinnen und Lehrer lohnt es sich in der Regel, eine Steuererklärung anzufertigen. Sie können eine Vielzahl an berücksichtigungsfähigen Aufwendungen geltend machen und mit der damit zusammenhängenden Steuererstattung rechnen.
Gibt es eine Pauschale?
- Sie können für Werbungskosten einen Pauschalbetrag von 1.200,00 bzw. 1.230,00 Euro geltend machen.
- Für Fahrten zwischen Wohnung und Unterrichtsort werden pro Arbeitstag für jeden Kilometer der einfachen Wegstrecke pauschal 30 Cent anerkannt. Ab dem 21 Kilometer gelten höhere Beträge.
- Für Kontoführungsgebühren werden pauschal 16 Euro anerkannt.
- Für Arbeitsmittel und Fachliteratur 110 Euro, wobei kein Rechtsanspruch auf diese Pauschale besteht.
Was kann abgesetzt werden?
Als Lehrerinnen und Lehrer können Sie v.a. Werbungskosten steuerlich geltend machen. Werbungskosten sind Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Ihrer Lehrtätigkeit entstanden sind. Dazu zählen u.a. Fahrtkosten, Ausgaben für Arbeitsmittel, Fachliteratur, das häusliche Arbeitszimmer oder Kommunikationsaufwendungen.
Wie viele Arbeitstage können angegeben werden?
Die Arbeitstage für die Berechnung der „Pendlerpauschale“ sollten Sie in der Steuererklärung möglichst exakt angeben. Dafür ziehen Sie die Zahl der Wochenendtage, Feiertage, Krankheits- und Ferientage von 365 ab. Da manche Finanzämter bei Lehrern aufgrund der Ferien niedrigere Arbeitstagszahlen akzeptieren als bei anderen Arbeitnehmern, ist es sinnvoll eine Aufstellung über Fahrten an Ferien- oder Wochenendtagen anzufertigen, wenn Sie in diesen Zeiten häufiger zur Schule gefahren sind.
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